Die Statuten des FSV Rupperswil

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbeschreibungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

I. Name, Sinn und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen „Freier Schiessverein Rupperswil" (nachfolgend FSV genannt), gegründet 1895, besteht gemäss Art. 60 ff ZGB ein Verein mit Sitz in Rupperswil.

Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu fördern und zu erhalten. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften und Weisungen des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft und der Beziehungen zu befreundeten Organisationen.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Suhrhardverband, dem Bezirksschützenverband Lenzburg, dem Aargauer Schiesssportverband und dem Schweizer Schiesssportverband an. Er ist Mitglied der Unfallversicherung Schweizerische Schützenvereine. (USS)

Der Verein besitzt und unterhält das Schützenhaus Rupperswil, vermietet die Schützenstube, betreibt die 10m Schiessanlage und bietet Kurse für Jugendliche an.

 

II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag

Artikel 2

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können als Vereinsmitglied aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau vorliegt

Artikel 3

Der Antrag zur Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen Die ordentliche Vereinsversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Artikel 4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, die nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Nichtmitgliedern deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Die Generalversammlung legt die Beitragspflicht fest.

Vereinsmitglieder haben grundsätzlich einen Beitrag zu entrichten. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Schiessende bis zum 16. Altersjahr bilden die Kategorie der Jugendlichen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
  • Junioren, Ehrenpräsidenten, Ehren- und Vorstandsmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
  • Passivmitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 5

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane oder der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Sch1esskommission zu melden.

Artikel 6

Mitglieder die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung jedem stimmberechtigten Mitglied eine schriftliche Einladung unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden.

Artikel 7

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Der Austritt wird erst nach Bezahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Artikel 8

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den FSV oder dem Schiesswesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht hat.

Zum Ehrenpräsident kann ernannt werden, wer sich um den FSV oder dem Schiesswesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht hat und das Amt als Präsidenten inne hatte. Es kann mehrere Ehrenpräsidenten geben.

 

III. Organisation

Artikel 9

Die Organe des Vereins sind

  1. Generalversammlung
  2. Herbstversammlung
  3. Vorstand und Funktionäre
  4. Rechnungsrevisoren
  5. Betriebskommissionen

a. Die Generalversammlung

Artikel 10

Sie tritt im ersten Quartal des Jahres zusammen und erledigt folgende Aufgaben:

  • Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Anschaffungen laut Antrag von Vorstand oder Vereinsversammlung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und des Unkostenbeitrages
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstandes
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Anlässen
  • Teilnahme an Schiessanlässen
  • Festlegung der Beiträge an Teilnehmer auswärtiger Anlässe
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Wahlen   
    • Vorstand, Präsident, Rechnungsrevisoren,   
    • Fähnrich und Standartenträger,   
    • Mitglieder Betriebskommissionen,
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Änderungen oder Ergänzungen der Statuten

b. Die Herbstversammlung

Artikel 11

Sie tritt im dritten Quartal des Jahres zusammen und erledigt folgende Aufgaben

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls
  • Herbst- und Wintertätigkeit
  • Festlegen der Teilnahme am nächsten kantonalen Schützenfest
  • Vorbereitung von kommenden Anlässen Bestimmung des OK
  • Beschluss über das Programm des Endschiessens
  • Beschlussfassung über Anträge von Vorstand, Vereinsmitgliedern und Betriebs- kommissionen
  • Mitgliedermutationen, Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

Artikel 12

General- und Herbstversammlungen können einberufen werden

  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte. Einem solchen Begehren muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten ab Eingang Folge leisten.

Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Anträge von Mitgliedern sind in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anders beschlossen wird, durch offenes Handmehr Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorsitzende wählt und stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Für Abstimmungen über Statutenrevision, Fusion oder Auflösung des Vereins gelten die in den entsprechenden Artikeln festgelegten Mehrheitsverhältnisse.

c. Der Vorstand und Funktionäre

Artikel 13

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Mehrfachfunktionen sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen und einsetzen Die Ersatzwahl ist an der nächsten General- oder Herbstversammlung vorzunehmen.

Artikel 14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident. Vizepräsident, Aktuar, Kassier, 1. Schützenmeister. ev. Beisitzer.

Er wird zusätzlich durch Funktionäre, die nicht dem Vorstand angehören, in seiner Arbeit verstärkt. Diese werden durch den Vorstand gewählt.

Es sind dies der Jungschützenleiter, Munitionsverwalter, Schiesssekretär, Materialverwalter, Vereinstrainer, Schiessleiter 10m, Kursleiter 10m, zusätzliche Schützenmeister und Anlagenwart.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und die von ihm gewählten Funktionäre beträgt 2 Jahre. Alle bisherigen Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind wieder wählbar.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Vereinsleitung, den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der General- oder Herbstversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Aufstellung des Jahresprogramms z.H. der GV
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen
  • Vermögensverwaltung
  • Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
  • Erstellen der Rapporte und Berichte
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der im Budget festgelegten Kompetenzsumme. (Unvorhergesehene Reparaturen und Ersatzbeschaffungen fallen nicht unter die Kompetenzsumme.)
  • Vorbereitung der Geschäfte für die General- und Herbstversammlung
  • Durchführung der Vereinsbeschlusse und Handhabung der Statuten
  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände.

d. Die Rechnungsrevisoren

Artikel 15

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre Die Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Vereinsrechnungen zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht

e. Betriebskommissionen (BK)

Artikel 16

BK Mitglieder sind auf Antrag des Vorstandes für 2 Jahre gewählt. Sie können wieder gewählt werden.

Die BK Schützenhaus Rupperswil besteht aus 3 Personen.

  • Hauswart
  • Vermieter
  • Vereinsmitglied

Die BK Schützen Rupperswil stellt den Betrieb des Schützenhaus Rupperswil sicher. Sie verwaltet das Inventar und stellt bei Bedarf Anträge für Instandhaltung bzw. Neuanschaffungen an die General- bzw. Herbstversammlung.

In die BK GSA Täli Holderbank sind 2 Mitglieder zu wählen.

Die BK GSA Täli Holderbank stellt den Betrieb der Schiessanlage in Holderbank sicher und stellt bei Bedarf Anträge an die Generalversammlungen der auf der Anlage beheimateten Schiessvereine.

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Funktionäre

Artikel 17

Der Vorstand organisiert die Aufgabenzuteilung unter sich, wobei Mehrfachfunktionen möglich sind. Er regelt die gegenseitigen Vertretungen unter sich.

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, dem Kassier oder dem 1. Schützenmeister führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie diejenige des Präsidenten.

Der Aktuar ist Protokollführer. Er erledigt die Korrespondenz und die öffentlichen Publikationen.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt dem Vorstand und der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und anderer vom Vorstand oder der Versammlung festgelegten Beiträge. Gelder, welche er nicht zum Begleichen der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Der Vorstand bestimmt die Anlageform. Es dürfen keine spekulativen Geschäfte vorgenommen und nur Anlagen in Schweizer Franken getätigt werden. Im Verkehr mit Post- und Bankkonten kann ihm der Vorstand Einzelunterschrift erteilen.

Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er leitet die unterstützenden Funktionäre des Schiessbetriebs Er führt das Mitgliederverzeichnis und erstellt den Schiessbericht in der VVAdmin.

Artikel 18

Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Artikel 19

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmgleichheit hat er den Stichentscheid.

Weitere Funktionen für die Vereinsführung ausserhalb des Vorstandes.

Artikel 20

Alle Funktionäre unterstehen dem Vorstand. Es obliegt dem Vorstand die Funktionäre in einer Form zu entschädigen.

Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet die Jungschützenkurse gemäss den Vorschriften des Bundes und der Verbände. Er erstellt die Jeweiligen Berichte und Rapporte.

Der Munitionsverwalter ist zuständig für den Einkauf, die Verwaltung und den Verkauf der Munition. Er erstellt die Munitionsabrechnung zu Handen des Kassiers. Die Munitionsbestellung hat über den 1. Schützenmeister via VVAdmin zu erfolgen.

Der Vereinstrainer und weitere Schützenmeister unterstützen den 1. SM in seiner Tätigkeit. Ihnen obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.

Der Schiesssekretär ist verantwortlich für die Führung und die Kontrolle der Standblätter sowie die Eintragungen im militärischen Leistungsausweis an den Obligatorischen Schiesstagen.

Der Schiessleiter 10m organisiert das 10m-Schiessen und leitet den Bereich.

Der Kursleiter 10m organisiert und leitet die Schiesskurse für Jugendliche.

Der Anlagenwart erfüllt die ihm zugedachte Aufgabe auf der 300m und 10m Anlage.

Artikel 21

Der Fähnrich und Standartenträger vertritt den Verein an offiziellen Anlässen Der Vorstand gibt ihm die Daten und Zeiten bekannt.  

 

V. Finanzielles

Artikel 22

Das Vermögen des FSV besteht aus:

  1. Kapitalien
  2. Immobilien, Mobiliar, Waffen, Archivalien
  3. Schiesstechnischen Einrichtungen

Die unter b) aufgeführten Mittel dürfen nicht zur Bestreitung der jährlichen Unkosten und / oder für vorübergehende, ausserordentliche Auslagen angegriffen werden. Es wird ein Inventar geführt.

Artikel 23

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. (ZGB Art. 75a)

Artikel 24

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Artikel 25

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Vornahme der Änderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 26

Die Auflösung des Vereins kann auf Begehren des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigen Mitglieder erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung sind alle Mitglieder persönlich und schriftlich (A-Post) einzuladen.

Wird die Auflösung beschlossen, ist das Vermögen des Freien Schiessverein Rupperswil der Gemeinde Rupperswil zur Verwaltung zu übergeben. Das Geld ist zinstragend anzulegen.

Wenn sich innert 15 Jahren, von der Auflösung an gerechnet, in Rupperswil ein Schiessverein bildet, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt, ist ihm das ganze Vermögen unter der Bedingung der Unveräusserlichkeit des Gutes zu übergeben.

Erfolgt innert der genannten Frist keine Neugründung, geht das ganze Vermögen mit Gebäude ohne Auflagen an das Dorfmuseum Rupperswil.

Artikel 27

Die vorstehenden Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten auf den 15. März 2013 in Kraft.

Die bisherigen Statuten vom 7. März 1997 sowie alle darauf bezüglichen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Alle Ehrungen die bis heute gesprochen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Beschlossen an der Generalversammlung vorn 15. März 2013.